Einholung eines Bodengutachtens

Grundwasserstand Berücksichtigung bei der Planung

Dem Architekten, dem alle Architektenleistungen des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen waren, hat eine Planung vorzulegen, die unter Berücksichtigung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse eine funktionstaugliche Abdichtung gewährleistet. Ebenso wie der Werkunternehmer ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk schuldet, schuldet der Architekt eine mängelfreie, funktionstaugliche Planung. Dazu gehört die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse. Die Planung muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen Wasser vorsehen. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Der Architekt muss sich zur Feststellung der Grundwasserstände der vorliegenden amtlichen Messergebnisse bedienen und bei Unmöglichkeit der genauen Wertermittlung des Grundwasserhöchststandes einen Sicherheitszuschlag vorsehen. Die Höhenlage eines Bauwerkes ist wegen der Grundwassergefahr und der Entwässerung technisch sorgfältig zu planen und zu überwachen.

Eine Aufklärung der örtlichen Verhältnisse muss der Architekt zwar nicht selbst durchführen, wohl aber veranlassen und insbesondere seiner Beratung, Planung und auch Überwachung zugrunde legen. Dementsprechend hat jeder Architekt grundsätzlich Anlass zu sorgfältigsten Überlegungen im Hinblick auf die Boden- und Wasserverhältnisse.

Die planerische Darstellung der schaden-trächtigen Details einer Bauwerksabdichtung mit einer Dickbeschichtung muss dem ausführenden Unternehmen zweifelsfrei verdeutlichen, welche Anforderungen die Dickbeschichtung erfüllen muss.

Auch horizontale und vertikale Drainagemaßnahmen bedürfen einer in sich schlüssigen Detailplanung mit planerischen Angaben zur Höhenlage, Gefälle, Revisions- und Sammelschächten, Schutzmaßnahmen vor Verschlammung, Materialien zur Wiederverfüllung des Arbeitsraumes, Versickerung bzw. Entsorgung des anfallenden Drainagewassers, einschließlich der Prüfung der Genehmigungspflicht.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 -23 U 121/00)

© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN