Planungshaftpflicht / Architekten-Haftpflichtversicherung

Planungshaftpflicht bedeutet, dass ein Architekt oder Ingenieur im Zuge seiner planenden Tätigkeit wegen privatrechtlichen Schadenersatzansprüchen in Anspruch genommen wird.

 

Ein Planungsfehler liegt vor, wenn die Planung des Architekten

  • nicht genehmigungsfähig ist,
  • nicht den Regeln der Technik entspricht,
  • lückenhaft ist oder
  • in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht den vertraglichen
    Vereinbarungen entspricht.

Ein zum Schadenersatz verpflichtendes Tun oder Unterlassen liegt auch vor, wenn Koordinationsmängel vorliegen. Der Architekt muss das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen und den zeitlich richtigen Ablauf der einzelnen Bauphasen sicherstellen.

Im Rahmen der Bauüberwachung muss der Architekt die Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik überwachen. Der Architekt muss insbesondere bei gefahrträchtigen Arbeiten sowie typischen Gefahrenquellen die Arbeiten beobachten und überprüfen.

Stellt der Architekt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit fest, dass Baumängel auf eine von ihm zu vertretenen Planungsmangel zurückzuführen sind, so ist dieser verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend zu informieren (sog. Sekundärhaftung des Architekten).

Wir vertreten sowohl Architekten bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen als auch Bauherren bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Geltendmachung ihrer Rechte.

 

In unserer Praxis sind häufig folgende Rechtsprobleme aufgetreten:

  • Architekt unterläuft Fehler bei der Rechnungsprüfung und Freigabe
  • Bei der Abnahme unterbleibt die Geltendmachung von Mängelvorbehalte oder Vertragsstrafenvorbehalte
  • Bei der Auflistung von Gewährleistungsfristen wird die Frist falsch berechnet
  • Bei der Grundlagenermittlung unterbleibt die Klärung der Grundwasserverhältnisse
  • Fördermittel werden nicht rechtzeitig beantragt
  • Bauen nach falschen Maßen
  • Aufgrund eines fehlerhaften Vergabeverfahrens kommt es zur Bauzeitenverschiebung
  • Einsatz nicht erprobter Baustoffe
  • Mitverschulden wegen unzureichender Prüfung der Statik
  • Unzureichende Ausbildung der Schall- und Drittschalldämmung
  • Planungsfehler bei falschen Heizkörpern
  • Mangelhafte Bauausführung bei der Dachabdichtung und Fehler bei der Bauüberwachung
  • Unzureichende Planung von Dehnungsfugen
  • Unzureichender Planungsbrandschutz bei Gebäuden
  • Kein Einbau eines Rückstauventils
  • Mangelhafte Flachdachabdichtung
  • Unzureichende Bauwerksabdichtung
  • Doppelausschreibung Bauherr muss eine Leistung doppelt bezahlen
  • Nichtbeachtung der Vorgabe des Bauherrn
  • Unzureichende Kontrolle der Mängelbeseitigung

 

Siehe hierzu unsere Rechtsprechungsübersicht:

© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN