Pflichten des Architekten im Rahmen der Bauüberwachung

Bauaufsicht Architekt

Die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten sind nicht deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst vergeben werden. Zum Umfang der Bauüberwachungspflicht führt das Gericht aus.

Der die Bauaufsicht führende Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zur erhöhten Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Dies gilt im besonderen Maße, wenn das Bauwerk nicht nach einer eigenen Planung des Architekten, sondern nach den Vorgaben eines Dritten ausgeführt wird. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch bei solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Der zur Bauaufsicht verpflichtete Architekt ist in seinen Verpflichtungen nicht gemindert, weil er einen Teil der Arbeiten nicht selbst vergeben hat.

(BGH-Urteil vom 09.11.2000 VII ZR 362/99)

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