Sekundärhaftung des Architekten

Stellt der Architekt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit fest, dass ein Baumangel auf einen von ihm zu vertretenden Planungsmangel zurückzuführen ist, so ist er verpflichtet, seinen Auftraggeber hierüber in Kenntnis zu setzen (sog. Sekundärhaftung des Architekten).

Nach der Rechtsprechung des BGH obliegt dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeigeführt hat, begründet €“ nichts anderes als eine falsche Beratung €“ einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistung- und Schadenersatzansprüche als nicht eingetreten gelten.

Anknüpfungspunkt für die sogenannte Sekundärhaftung des Architekten ist der übernommene Aufgabenkreis. Der Bundesgerichtshof hat demgemäß stets darauf abgestellt, dass eine Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler sich aus den übernommenen Betreuungsaufgaben ergeben muss. Derartige Betreuungspflichten folgen für den umfassend beauftragten Architekten daraus, dass er die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat. Er ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerkes zu sorgen und dem Besteller auch nach Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels zur Seite zu stehen. Mit der umfassenden Beauftragung eines Architekten räumt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Planung und Durchführung des Bauwerks ein. Er ist der primäre Ansprechpartner des Bestellers, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Das setzt sich auch nach Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Architekt auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des Bestellers, der ihm bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten behilflich sein muss. Eine derartige Sachwalterstellung kann auch dann bestehen, wenn der Architekt nicht mit allen, die zur einwandfreien Herstellung des Bauwerks notwendig sind, beauftragt ist. So, wenn ein für ein Fertighausunternehmen tätiger Architekt die technische Oberleitung für die Errichtung des Fertighauses übernommen hat.€œ

(BGH-Urteil vom 27.09.2001, Az.: VII ZR 320/00)

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