Unzureichende Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit

Drückendes Wasser Funktionstaugliche Planung

Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlicht.

Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an eine vertragsgerechte Planung der Mauerwerksabdichtung durch Dickbeschichtung bei drückendem Wasser sind hauptsächlich hoch und nur dann erfüllt, wenn die Planung des Architekten durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, dünnflüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet. Dies setzt in aller Regel eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse abgestimmte planerische Darstellung der Mauerwerksabdichtung mittels Dickebeschichtung mit detaillierten Vorgaben für die Verarbeitung des Beschichtungsmaterials, vornehmlich betreffend die Materialstärke und für die Ausführung evtl. erforderlicher horizontaler und vertikaler Drainagemaßnahmen voraus.

Eine im obigen Sinne taugliche Detailplanung der Mauerwerksabdichtung erfordert regelmäßig eine vorherige Erforschung des Baugrundes und dessen Versickerungsfähigkeit. Dies gilt insbesondere, wenn der Architekt eine Abdichtung mit Dickbeschichtung plant, deren fachgerechte Ausführung stark davon beeinflusst ist, in welchem Umfang Belastungen durch drückendes Wasser zu erwarten sind. Dies wiederum hängt nämlich von der Bodenbeschaffenheit und vorwiegend davon ab, inwieweit durch das Vorhandensein von bindigen Böden und Schichtenwasser besondere Belastungslagen entstehen, die der Architekt bei seiner Planung berücksichtigen und in detaillierte, dem Einzelfall angemessene Vorgaben für das Rohbau ausführende Unternehmen umsetzen muss.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2004, 21 U225/03)

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