Unzureichende Schalldämpfung

Unzureichender Schallschutz Planungsfehler

Der planende Architekt ist dafür verantwortlich, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt. Der Architekt der mit der Planung eines Objektes beauftragt wird, von dem erkennbar eine Lärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht, hat mangels anderweitiger Vorgaben des Auftraggebers seine Planung an den Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 Teil 1 auszurichten, um mögliche Gefahren, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung dieser Werte im Baugenehmigungsverfahren oder aufgrund des verwaltungs- oder zivilrechtlichen Vorgehens Betroffener drohen, möglichst sicher vorzubeugen.

Der planende Architekt ist dafür verantwortlich, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt. Maßgeblich dafür, ob das Architektenwerk hinsichtlich der Schallschutzanforderungen fehlerhaft ist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, die nötigenfalls auszulegen sind.

In dem Architektenvertrag waren dem beklagten Architekten durch das Anschreiben des Bestellers auf die städtebauliche und gestalterische Sensibilität des Standortes hingewiesen worden. Ferner war dem Architekten für die Vorentwurfsplanung ein Nutzungs- bzw. Raumkonzept vorgegeben, wonach die Konzeption der Bürgerhalle kulturelle Veranstaltungen und Veranstaltungen wie z.B. Tanzveranstaltungen, kleinere Tagungen, Konferenzen, Ausstellungen sowie kleinere Sportveranstaltungen (Gymnastik, Tischtennis) gewährleisten sollte, wobei im Erdgeschoss unter anderem ein Versammlungsraum für 600 Personen sowie eine transportable Bühne ausgeführt werden sollten.

Nach dieser Vorgabe hatte der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Dabei hatte er zu berücksichtigen, dass die Lärmbelastung auf die Nachbargrundstücke gemessen an den Fenstern der Nachbarhäuser 45 dB (A) nicht übersteigt. Die Verpflichtung des Architekten zur Berücksichtigung des genannten Grenzwertes ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass das Gebäude in einem Mischgebiet (§ 6 Baunutzungsverordnung) errichtet wurde. Als solches war das Gemeindegebiet, in dem das Baugrundstück liegt, im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Für Mischgebiete sieht Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) ein Orientierungs-Nachtwert von 45 dB (A) vor. Dieser Wert findet sich auch in anderen Regelwerken (vgl. Ziffer 2.321 Buchstabe C der TA-Lärm; § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung).

Nach Auffassung des Senats hat der Architekt, der mit der Planung eines Objekts beauftragt wird, von dem erkennbar eine Lärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht, mangels anderweitiger Vorgaben des Auftraggebers seine Planung an den Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 Teil 1 auszurichten, um möglichen Gefahren, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung dieser Werte im Baugenehmigungsverfahren oder aufgrund des verwaltungs- oder zivilrechtlichen Vorgehens Betroffener drohen, möglichst sicher vorzubeugen.

(OLG Köln, Urteil vom 09.01.2002 11 U 223/98)

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