Einmalige Präsentation des Architektenplanes

Der klagende Architekt hatte eine Entwurfsplanung für ein Mehrfamilienhaus erstellt und hierfür ein Honorar in Höhe von 1500 Euro vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hatte ohne ausdrückliche Absprache die Pläne gegenüber Kaufinteressenten vorgestellt. Nachfolgend wurde ein anderer Architekt mit der Ausführung des Vorhabens beauftragt. Der Architekt rechnete daraufhin nach den Mindestsätzen der HOAI ab und gründete seinen Anspruch auf der Verletzung seines Urheberrechtes.

Durch den Sachverhalt ist eine Urheberrechtsverletzung nicht gegeben. Selbst wenn eine Urheberrechtsfähigkeit für die Pläne vorliegen sollte, so hat der Bauherr durch die Präsentation der Pläne gegenüber Kaufinteressenten das Verwertungsrecht des Klägers gemäß § 15 ff. UrhG nicht verletzt. Der Bauherr hatte die Pläne nicht in körperlicher Form verwertet (§ 15 Abs. 1 UrhG), er hatte sie weder vervielfältigt (§ 16 UrhG), noch verbreitet (§ 17 UrhG), noch ausgestellt. Insbesondere liegt eine Vervielfältigung nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Abgabe erfolgt wäre. Bei Architektenplänen ist auch zwar auch die Ausführung des auf den Plänen dargestellten Bauwerks als Vervielfältigung zu werten, der Tatbestand ist aber durch die einmalige Präsentation nicht gegeben. Auch ein Verbreiten des Werkes liegt nicht vor, da die Pläne nicht in der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.

(Urteil OLG Frankfurt vom 28.01.2014, Az.: 11 U 111/12)

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