kein Nachbaurecht bei vorzeitiger Vertragsauflösung

Urheberrecht – Nachbaurecht

Beauftragt der Bauherr zunächst den Architekten mit der Genehmigungsplanung und soll ihm für den Fall der Durchführung des Bauvorhabens auch die Ausführungsplanung übertragen werden, so kann der Bauherr nicht von einer Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechtes ausgehen. Sofern der Entwurf schutzfähige Elemente aufweist, können Schadenersatzansprüche dann gegeben sein, wenn der Bauherr ohne Genehmigung die Genehmigungsplanung verwendet.

Bauwerke werden vom Urheberrechtsschutz umfasst, soweit es sich um Werke der Baukunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrHG). Entwürfe von Werken der Baukunst sind ebenfalls geschützt, wenn die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönlich geistige Schöpfung qualifizieren, bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben. Besondere Bedeutung hat dieser Schutz bei Architektenplänen. Ist das darauf wiedergegebene und danach auszuführende Bauwerk schutzfähig, dürfen sie nur mit Zustimmung des Urhebers ausgeführt werden. Wird der Architekt mit einem Entwurf beauftragt und liefert er einen urheberrechtsfähigen Entwurf ab, so erhält der Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung in der Regel kein Nutzungsrecht am Entwurf. Denn der Architekt ist mit der Nutzung seines Entwurfs nur einverstanden, wenn ihm auch die mit der Bauausführung verbundene Teilleistungen übertragen werden. Der Architekt überträgt in diesem Fall kein Nachbaurecht an den Auftraggeber, sondern übt das Nachbaurecht selbst aus.

Verletzt der Auftraggeber das Nachbaurecht, in dem er das Bauvorhaben auf der Grundlage der Planungen durch einen anderen Architekten fertigstellt, so kann der Architektenurheber seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage der HOAI berechnen, weil er die Vergütung nicht nur für die in der HOAI aufgeführten Tätigkeiten des Architekten, sondern auch für die Ausübung des vom Bauherrn benötigten Nutzungsrechtes erhalten hätte. Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftrag des Architekten eindeutig und von vornherein auf den Entwurf mit der Genehmigungsplanung beschränkt ist. Hier entspricht es Sinn und Zweck der Vereinbarung, dass der Auftraggeber den genehmigten Plan auch nutzen darf, sodass eine stillschweigende Einräumung des Nutzungsrechtes in Betracht kommt. Dem Architekten ist dann zuzumuten, dass sich seine Rechte vorzubehalten, wenn er nicht will, dass der genehmigte Plan ohne seine weitere Mitwirkung genutzt wird. Dabei wird für ausreichend erachtet, dass der Architekt eindeutig nur mit den Leistungsphasen 1-4 beauftragt worden ist, um von einer stillschweigenden Übertragung seiner Nutzungsrechte am Plan auf den Auftraggeber auszugehen, sodass dieser das Bauwerk unter Verwendung der Planleistungen von einem anderen Architekten ausführen lassen kann.

(Urteil OLG Frankfurt vom 05.12.2006 11 U 09/06)

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