Schadensersatzansprüche bei Urheberrechtsverletzung des Architektenwerkes

OLG Celle, Urteil vom 02.03.2011, 14 U 140/10

Im vorliegenden Falle wurden urheberrechtlich geschützte Entwurfspläne eines Architekten kopiert, wobei eine 60%ige Übereinstimmung zu dem Nachbau vorgelegen hatte. Eine zufällige Übereinstimmung von Plänen war auszuschließen. Das OLG Celle hatte dem Grunde und der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch zugesprochen.

Die Höhe des Schadensersatzanspruches wegen einer Verletzung des Urheberrechtes im Sinne nach § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen. Dies richtet sich danach, welches Entgelt bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungseinräumung üblicherweise berechnet wird. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei einer vertraglichen Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sachlage gekannt hätten.

Bei der Ermittlung dieses Wertes können jedoch bei Verletzung eines Architektenurheberrechtes die Honoraransätze der HOAI nicht unmittelbar übernommen werden, da diese für die Einräumung eines Nutzungsentgeltes am Urheberrecht des Architekten keine Honoraranteile enthalten. Gleichwohl sollen nach der Rechtsprechung die HOAI-Sätze bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches nicht unbeachtlich sein. Aus dem Rechtsgrundsatz des § 22 HOAI a.F. hatte das Gericht gegenüber der Berechnung nach HOAI ein Abschlag von 50 % vorgenommen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte Kenntnis von den maßgeblichen Umständen, insbesondere der Person des Verletzers erlangt hat (§102 Urheberrechtsgesetz i.V.m. §§ 195 und 196 BG

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