Bauvertrag

Bei einem Einheitspreisvertrag vereinbaren die Parteien die Ausführung einer bestimmten Leistung, wobei der Auftragnehmer seine Vergütung pro geleistete Einheit (m, cbm, Stück, qm) erhält. Abgerechnet wird ausschließlich auf der Basis der tatsächlich ausgeführten Menge. Der Auftragnehmer erstellt ein Aufmaß, in welches er auf der Grundlage seiner Messung oder auf der Basis der vorliegenden Pläne seine Leistung prüfbar darlegt und abrechnet.

Bei einem Detailpauschalvertrag vereinbaren die Parteien auf der Basis oder einer detaillierten Ausschreibung oder aufgrund eines mit Massen versehenen Leistungsverzeichnisses, eine Pauschalsumme. Der Auftragnehmer erhält seine Vergütung unabhängig von den tatsächlich anfallenden Massen. Wenn diese sich allerdings durch Anordnungen des Auftraggebers ändern, so besteht Anspruch auf Veränderung der Pauschalsumme. (§ 2 Nr. 7 VOB/B i.V. mit § 2 Nr. 5 VOB/B) insoweit liegt kein Fall von Mehrmassen, sondern ein Fall der Leistungsänderung vor.

Demgegenüber unterscheidet sich der Globalpauschalvertrag dadurch, dass der Leistungsumfang nicht auf einem detaillierten, mit Massen versehenen Leistungsverzeichnis basiert, sondern die vereinbarte Pauschalsumme ohne diese Angaben vereinbart wird.

Ein Anspruch auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten setzt gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B i.V. mit § 15 VOB/B voraus, dass dieser Abrechnungsmodus vor der Ausführung der Leistung vereinbart wird.

Als Fachanwälte für Baurecht und Architektenrecht legen wir Wert auf die Erstellung ausgewogener Bauverträge, bei denen die wechselseitigen Vertragspflichten klar definiert sind.

Insbesondere sind folgende Punkte präzise zu vereinbaren:

  • Vertragsgegenstand
  • Vertragsbestandteile
  • Leistungsumfang
© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN