Gewerbemietrecht

Wir beraten im Bereich Gewerbemietrecht gewerbliche Vermieter, Verwaltungsgesellschaften und Mieter von Gewerberäumen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt erbringen wir unsere Dienstleistungen beginnend mit der Vertragsanbahnung (Letter of intent / Mietvorvertrag / Begrünungsoption) im Sinne eines Property Managements. Ausgehend von der Auswahl von (Anker-) Mietern über die Gestaltung von Mietverträgen unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung bis hin zur Abwicklung des Mietverhältnisses und Durchsetzung der Ansprüche des Vermieters oder Mieters, sind wir in allen Phasen der Vermietung als Anwalt unterstützend tätig.

WHS Rechtsanwälte erstellen objektspezifische und situationsbezogene Gewerbemietverträge / Pachtverträge für Büroflächen, Einzelhandel, Logistik, Industrieflächen, Hotelpachtverträge, Arztpraxen usw. Auch bei der Nutzung von gemeinsamen Räumlichkeiten (z. B. Verkehrsflächen) und Einrichtungen durch mehrere Mieter haben wir entsprechende Erfahrungen, etwa bei Einzelhandelszentren oder Logistikflächen.

Da jeder Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform des § 550 BGB zur Folge hat, dass der Mietvertrag statt für die vereinbarte Laufzeit als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, ist der Schriftform sowohl bei Vertragsschluss als auch bei jeder Änderung / Ergänzung besondere Beachtung zu schenken.

Wir sind auch bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen tätig. Wir stärken die Verhandlungsposition unserer Mandanten bei kritischen Sachverhalten, insbesondere bei der Beendigung und Abwicklung von gewerblichen Mietverträgen.

WHS Rechtsanwälte unterstützt und gestaltet bei der Durchsetzung der gewerblichen Ansprüche im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben und Problemen:

 

  • Vertragszweck
    Eine genaue Beschaffenheitsvereinbarung ist sinnvoll, da die Frage ob ein Mangel vorliegt, maßgeblich von der Beschaffenheitsvereinbarung abhängt. Bei der Zweckbestimmung muss zudem die behördliche Genehmigung der genutzten Räumlichkeiten berücksichtigt werden.
  • Mietdauer
    Vereinbarung eines befristeten Mietverhältnisses mit Optionsrechten. Gerade bei langfristigen Mietverträgen führen schon kleinere Formfehler zur Unwirksamkeit der Vertragsdauer.
  • Schriftform
    Beachtung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses, Nachtrabsvereinbarungen
  • Miethöhe
    Etwaige Vereinbarungen neben einem Festbetrag, Abhängigkeiten der Mietzinsen von Umsatz oder Ertragslage
  • Indexierung Mietsteigerung
    Vereinbarung über die Modalitäten der Vereinbarung der Wertsicherung etwa über einen amtlich festgelegten Verbraucherindex
  • Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Gebäudes
    Anteilige Erhaltungskosten für gemeinschaftliche Anlage
  • Konkurrenzklausel/Sortimentsbindung
    Um Konflikten vorzubeugen muss die genaue vertragliche Regelung hinsichtlich Kategorie und Sortiment vereinbart werden.
  • Mietermix / Betriebspflicht / Leerstand
    Regelung über die Frage des Risikos eines nicht unerheblichen Leerstands; unter bestimmten Voraussetzungen haftet der Vermieter für einen Umfeldmangel, selbst wenn das Mietobjekt mangelfrei ist.
  • Mitgliedschaften in Werbegemeinschaften
    Betriebspflicht, Regelung über Öffnungszeiten, wobei keine unangemessene Benachteiligung erfolgt.
  • Sicherheiten für Mieter und Vermieter mit Hinblick auf erhebliche Investitionen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Gewerbes. Sicherung von Mieterinteressen durch erstrangig beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Mieterdienstbarkeit) zur dauerhaften Sicherung des Standortes bei Zwangsversteigerung des Mietobjektes oder Insolvenz (Einschränkung des Sonderkündigungsrechtes gem. § 111 InsO und § 57 a ZVG).

WHS Rechtsanwälte verfügen über eine langjährige Prozesserfahrung. Von dieser Erfahrung profitieren unsere Mandanten gerade im Rahmen von Durchsetzung und Abwehr von Räumungsklagen.

 

Siehe hierzu unsere Rechtsprechungsübersicht:

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