Indexierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bei Gewerbeobjekten und Pachtobjekten ist eine Preisanpassung auch in kürzeren als jährlichen Abständen und auch bei geringen Veränderungen des in Bezug genommenen Index zulässig. Eine Wertsicherungsklausel verstößt nicht gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB), wenn die Indexierung des Pacht- und Erbbauzinses bei einer Änderung des festgelegten Index um mehr als 5 % eintritt. Eine Benachteiligung des Mieters ist schon deswegen zu verneinen, wenn eine Anpassung des Pacht- und Erbbauzinses bei der Abweichung von mehr als fünf Prozent nicht mehr als oben, sondern gleichermaßen auch bei einer Abweichung nach unten eintreten soll. Auch ist die Schwelle von 5 % zu niedrig und führt nicht zu einer unangemessenen Dynamisierung des Pacht- bzw. Erbbauzinses. § 557 b BGB findet keine Anwendung, da diese Vorschrift nur für Wohnraum gilt. Bei gewerblichen Objekten kann eine unwirksame Indexklausel im Falle einer überproportionalen Erhöhung anzunehmen sein, wenn also die Miet- bzw. Pachterhöhung größer ist als die Indexierung. Bei Gewerbemietobjekten und Pachtobjekten gelten für die Erhöhungsraten grundsätzlich keine Einschränkungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.10.2014, 2 U 245/12).

© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN