Schadensersatzpflicht – fehlerhafte Angabe Wertsteigerungspotential

Der Verkäufer, der in tatsächlicher Hinsicht beim Verkauf einer Immobilie ein zu positives Bild des Wertsteigerungspotentials oder der Ertragserwartung der Immobilie gibt, verletzt seine aus dem Beratervertrag folgenden Pflichten und macht sich schadenersatzpflichtig.

Der Verkäufer hat seine aus dem Beratervertrag folgenden Pflichten verletzt, in dem er in tatsächlicher Hinsicht ein unzutreffendes, zu positives Bild des Wertsteigerungspotentials oder Ertragserwartung der Immobilie abgegeben hat. Letzteres ist bei unzutreffenden Angaben über die erzielbare Miete, sowie dann gegeben, wenn das in dem vorgesehenen Beitritt zu einem Mietpool liegende Risiko, auch die anteiligen Lasten der Unvermietbarkeit anderer Wohnungen zu tragen, bei der Berechnung des Eigenaufwandes nicht angesprochen und z.B. in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt wird. Eine fehlerhafte Beratung kann allein nicht aus der Differenz zwischen dem berechneten Eigenaufwand und den späteren tatsächlichen Belastungen des Käufers gefolgert werden. Er muss auf den Zeitpunkt der Beratung festgestellt werden. Es ist nämlich entscheidend darauf abzustellen, dass der Verkäufer im Zeitpunkt der Beratung erkennen konnte, dass eine Mietpoolausschüttung von 6,50 Euro je m² zu optimistisch kalkuliert war.

(BGH-Urteil vom 20.07.2007 V ZR 227/06)

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