Voraussetzung Nachschusspflicht

Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung die den einzelnen zu Nachschusszahlungen verpflichtet, muss eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen und der Höhe nach zumindest objektiv bestimmbar sein.

Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus nicht. Die dispositives Recht enthaltene Regelungen § 707 BGB greift allerdings unter anderem dann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche beizutragen. Ebenso ist § 707 BGB dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zu einem eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben. In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und der Einforderung der Beiträge keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sachen der Geschäftsführer. Allerdings ist bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages in § 707 BGB getroffene Grundentscheidung zu beachten. Sollen über die eigentliche Beitragschuld hinausgehende Beitragsverpflichtungen begründet werden, muss dies aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen. Die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten, genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.

(BGH, Urteil vom 19.03.2007 II ZR 73/06)

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