Epoxidharz Sanierung Trinkwasserrohre

Verwendet der Unternehmer bei der Sanierung von Trinkwasserrohren Epoxidharz welches nicht den Arbeitsblättern der DVGW entsprechen, so ist die Leistung mangelhaft im Sinne des § 633 BGB.

Wie der Sachverständige zutreffend in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt hat, ist für die Jahre ab 1998 bis zum heutigen Tage die Verwendung von Epoxidharz im Trinkwasser in einer rechtlichen und technischen Grauzone befindlich, da einerseits die Trinkwasserverordnung und die AVB Wasser V, die anerkannten Regeln der Technik für die im Trinkwasserbereich verwendeten Materialien fordern, es andererseits aber nach wie vor für Epoxidharze noch keine vollständigen Prüfkriterien für eine derartige Einstufung gibt.

Nach dem Arbeitsblatt W 545 der DVGW müssen sich die Sanierungsunternehmen schriftlich verpflichten, ausschließlich zertifizierte Materialien und Sanierungsverfahren nach VP 548 zu verwenden bzw. anzuwenden. Fachfirmen dürfen nur Beschichtungsmaterialien und Sanierungsverfahren entsprechend deren Verarbeitungsrechtlinien einsetzen, die eine gültige Zertifizierung nach VP 548 besitzen. Zudem hat der Fachbetrieb die Beherrschung des Sanierungsverfahrens anhand einer erfolgreichen durchgeführten Sanierung eines Prüfbaums gemäß VP 548 durch den Prüfbericht eines anerkannten Prüflaboratoriums zu erbringen. Insoweit können aber lediglich die Arbeitsblätter der DVGW aufgrund ihrer Erarbeitung im Zusammenwirken mit den interessierten Fachkreisen als anerkannten Regeln der Technik qualifiziert werden. Im Unterschied zu ihnen enthalten die DVGW Merkblätter lediglich Festlegungen, die mangels entsprechender Bewehrung noch nicht den Rang einer anerkannten Regel der Technik beanspruchen.

Damit aber entspricht das von der Klägerin verwendete Epoxidharz nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, da es kein entsprechendes Prüfzertifikat des DVGW oder einer anderen Prüfstelle aufweist. Entgegen § 633 Abs. 1 alter Fassung BGB ist die Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit nach dem neuen § 633 BGB nicht mehr Voraussetzung eines Mangels, sodass im Ergebnis jede, unter Umständen sogar positive oder im Ergebnis geringfügige Abweichung von der Leistungsbeschreibung oder den anerkannten Regeln der Technik einen Mangel darstellt, wenn man -wie hier- insoweit eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung bejaht.€œ

(LG Heilbronn, Urteil vom 10.10.2007, 1 S 27/07)

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