Finanzierungsschäden bei Bauverzögerung

Im Falle des Verzuges des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach § 6 Nr. 6 VOB/B Ersatz des hierdurch adäquat verursachten Schaden zu verlangen. Er ist dann so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde. Ein solcher Ursachenzusammenhang zwischen Verzug des Bauunternehmers und Schaden kann auch dadurch vorliegen, dass der Bauherr bei rechtzeitigem Leisten öffentliche Fördermittel erhalten hätte und es zudem eingetretenen Verzug nicht gekommen wäre. Die infolge des Verzugs angefallenen Finanzierungskosten stellen ein nach § 6 Nr. 6 VOB/B ersatzfähigen Verzögerungsschaden dar. Dieser ist nicht entgangener Gewinn.€œ

 

(BGH-Urteil vom 04.05.2000 €“ VII ZR 203/98)

© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN