Leistungsfreiheit der Bauleisutngsversicherung bei Herstellung eines mangelhaften Werkes

Die Versicherungsgesellschaft kann sich auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Bauleistung einen unmittelbaren Mangel aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn der Mangel integraler Bestandteil der Leistung oder Teilleistung in ihrer Entstehung angelegt oder ausgeführt wird. Wenn Verschalungen für Betonwände zu gering dimensioniert werden, sodass diese den Druck nicht aushalten, liegt ein solcher Fehler vor. Der Mangel ist in die Herstellung der Leistung eingeflossen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die fehlerhafte Herstellung bzw. die verursachte Gefahr erst in den nachfolgenden Betonarbeiten realisiert hat.

(OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2006 / 7 U 108/05)

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