Nebenangebot

Das Nebenangebot ist ein Angebot des Bieters, welches von diesem in Ergänzung eines Hauptangebotes oder an Stelle eines Hauptangebotes unterbreitet wird, soweit es sich nicht lediglich um eine Abweichung von technischen Spezifikationen im Sinne des § 21 Nr. 2 VOB/A handelt.

Das Vergaberecht unterscheidet zwischen Angeboten, die lediglich in der technischen Spezifikation von den in den Verdingungsunterlagen aufgeführten Vorgaben abweichen und Nebenangeboten und sonstigen Änderungsvorschlägen. Diese Unterscheidung ist von ganz erheblicher Bedeutung. Ein Angebot, welches lediglich in der technischen Spezifikation abweicht, ist auch ohne ausdrückliche Zulassung in den Verdingungsunterlagen zugelassen.

Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so müssen diese technisch gleichwertig sein, um gewertet werden zu können. Bei der Prüfung des Nebenangebotes sind folgende Prüfungen notwendig:

  • Sind in den Verdingungsunterlagen Mindestbestimmungen für Nebenangebote aufgeführt und diese zugelassen?
  • Sind diese Mindestbedingungen erfüllt?
  • Hat der Bieter die Nachweise der Gleichwertigkeit erbracht?
  • Stellt sich das Nebenangebot gegenüber den anderen Angeboten wirtschaftlich vorteilhaft dar?

Wesentlicher Wertungsbestandteil ist die Frage der Gleichwertigkeit des Nebenangebotes. Der Bieter muss durch entsprechende Unterlagen wie Prüfzeugnisse, Gutachten und Qualitätszeugnisse die Gleichwertigkeit nachweisen. Darüber hinaus muss das Nebenangebot in spiegelbildlicher Anwendung von § 9 Nr. 1 VOB/A oder § 8 Nr. 1 VOL/A so eindeutig beschrieben sein, dass sich der Auftraggeber ein klares Bild über die Ausführung der Leistung machen kann.

© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN