Fehlerhafte Rechnungsprüfung des Architekten

Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers darauf hin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde liegenden Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen. Kommt es infolge fehlerhafter Rechnungsprüfung zu einer Überzahlung und lassen sich die Rückzahlungsansprüche des Bauherrn wegen Insolvenz des Bauunternehmers nicht mehr realisieren, so haftet der Architekt insoweit auf Schadenersatz.€œ

(BGH Urteil vom 04.04.2002 €“VII ZR 295/00)

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