Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht
Die Rechtsprechung zum Fristenplan bei Schönheitsreparaturen gilt auch für das Gewerberaummietrecht.
Die Klägerin ist nicht aufgrund des Mietvertrages zur Ausübung von Schönheitsreparaturen oder zur Renovierung der Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet. Sowohl die Regelung, der die Verpflichtung der Mieterin zur Ausführung von Schönheitsreparaturen regelt als auch die Pflicht der Mieterin zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses vorsieht, sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei dem Mietvertrag der Parteien, insbesondere bei den vorbezeichneten Klauseln handelt es sich um AGB im Sinne der § 305, 307 BGB. Aufgrund der Klausel, nach dessen Wortlaut der Mieter die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit im renovierten Zustand zurückzugeben hat, kann der Beklagte seinen Ersatzanspruch nicht begründen. Diese Fälligkeitsregel benachteiligt den Mieter unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist deshalb unwirksam. Die im Formular Mietverträgen enthaltene Verpflichtung des Mieters, neben der Durchführung der Schönheitsreparaturen die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zurückzugeben, entfernt sich noch weiter vom gesetzlichen Leitbild der Haltungspflicht des Vermieters führt zu einer zusätzlichen Verschärfung zu Lasten des Mieters. Er muss in diesen Fällen eine Endrenovierung vornehmen unabhängig davon, wann die letzte Schönheitsreparatur erfolgt ist und ob ein Bedarf hierfür besteht. Eine so weitgehende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild hat der für Wohnraummiete zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als nicht mehr mit § 307 BGB vereinbart angesehen. Dem hat sich der 12. Senat auch für den Bereich der Geschäftsraummiete angeschlossen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 24 U 113/06)
