Befreiung vom vorhabensbezogenem Bebauungsplan

Auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann befreit werden.

Der Senat bejaht die Frage, ob auch vorhabenbezogene Bebauungspläne einer Befreiung nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 BauGB zugänglich sind. Der Gesetzeswortlaut steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. Den § 12 Abs. 2 BauGB führt eine Reihe von Bestimmungen an, die keine Anwendungen finden; § 31 BauGB gehört jedoch nicht dazu. Auch der Wortlaut des § 30 Abs. 2 BauGB weist nicht in die gegenteilige Richtung. Es trifft zwar zu, dass hier anders als in § 30 Abs. 1 BauGB nicht von Festsetzungen die Rede ist, sondern von dem Bebauungsplan, dem das Vorhaben nicht widersprechen darf. Das erklärt sich aber daraus, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3 BauGB nicht notwendig Festsetzungen (im Sinne des § 9 BauGB und der BauNVO) enthalten muss

Die Befreiung muss städtebaulich vertretbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Abweichung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechend § 1 BauGB vereinbart ist und deshalb zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans sein könnte.

(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2007 – 8 S 1921/06)

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