Vergabenachprüfungsverfahren

Das Vergabenachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern ist ein Antragsverfahren. Alleine der Antragssteller hat es in der Hand, ein solches Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Gemäß § 107 Abs. 1 GWB darf das Verfahren ohne Antrag eines Unternehmens nicht durchgeführt werden. Mit dem rechtzeitigen Eingang des Nachprüfungsantrages bei der zuständigen Vergabekammer fügt diese gegenüber der Vergabestelle eine Vergabesperre bis zum Abschluss des Verfahrens. Der Antrag an die Vergabekammer ist allerdings dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (sog. Informations- und Wartefrist nach § 101 a GWB) Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an der Auftragserteilung hat, eine Verletzung seiner subjektiven Bieterrechte im Vergabeverfahren durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht und darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Nach § 107 Abs. 3 GWB sind Bieter verpflichtet, erkannte Vergaberechtsverstoße unverzüglich zu rügen. Dies gilt auch für diejenigen Vergaberechtsfehler, die aus der Bekanntmachung erkennbar sind. Erkennt der Bieter in der Leistungsbeschreibung Vergaberechtverstöße, so sind diese unverzüglich zu rügen, spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist. Die Verpflichtung, Vergabefehler zu rügen, ist in zweierlei Hinsicht relevant. Die vergaberechtliche Rüge ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Zum anderen stellt sie auch eine materielle Präklusionsregelung dar. Der vermeidlich benachteilige Bieter muss jeden Vergaberechtsverstoß gesondert rügen. So ist es denkbar, dass im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens einzelne Vergaberechtsfehler, die rechtzeitig gerügt wurden, überprüft werden, andere Vergaberechtsverstöße, die nicht oder nicht entsprechend gerügt wurden, für dieses Verfahren irrelevant sind. Die Folge einer Rügepräklusion ist der Verlust des Anspruchs eines bestimmten Tuns oder Unterlassens der Vergabestelle geltend zu machen. Nicht erforderlich ist es, wenn Vergaberechtsfehler im laufenden Vergabeverfahren bekannt werden, etwa durch Kenntnis im Rahmen des Akteneinsichtsrechtes, gesondert zu rügen. Mit der Übermittlung des Nachprüfungsantrages an die Auftraggeberstelle fordert die Vergabenachprüfungsbehörde die Vergabeakte an und ermittelt den entsprechenden relevanten Sachverhalt. Die Vergabekammer stellt relativ kurze Fristen. Dies ist im Privat des Beschleunigungsgrundsatzes geschuldet. Die Vergabekammer muss den Antrag binnen einer Frist von 5 Wochen zu bescheiden sowie inhaltlich begründen. Innerhalb dieser 5 Wochenfrist erfolgt eine mündliche Verhandlung über den Antrag. Diese kann nur unterbleiben, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist. Die Vergabenachprüfungsbehörden entscheiden, ob der Antragsteller in seinen subjektiven Bieterrechten verletzt ist. Liegt der Verstoß vor, trifft diese geeignete Maßnahme, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung des berechtigten Bieterinteresses zu verhindern. Sie ist an Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

 

Häufig gestellte Fragen zum Vergabenachprüfungsverfahren:

[accordion] [item title=“Was kostet ein Vergabenachprüfungsverfahren?“] Die Vergabekammern erheben zur Deckung des Verwaltungsaufwandes eine Gebühr, die sich grundsätzlich an dem Wert des zu vergebenden Auftrages orientiert. Der sogenannte Bruttoauftragswert ist regelmäßig die Richtschnur der Verwaltungsgebühr. Im Einzelfall kann aber bei einem höheren tatsächlichen Aufwand von der Gebührentabelle abgewichen werden. Die Gebührentabelle des Bundeskartellamtes sieht folgende Gebühren vor.

Bruttoauftragssumme

Gebühr (Euro)

bis        80.000,00

2.500,00

bis   1.000.000,00

3.125,00

bis   5.000.000,00

5.850,00

bis 10.000.000,00

9.250,00

bis 20.000.000,00

16.050,00

bis 70.000.000,00

50.000,00

(Die Zwischenwerte können aus dem Informationsblatt des Bundeskartellamtes unter www.bundeskartellamt.de entnommen werden.)

Für den Rechtsanwalt bemessen sich die Gebühren nach dem Streitwert, der sich abweichend zur Gebührenberechnung der Vergabekammer aus 5 % der Bruttoauftragssumme errechnet. Der Rechtsanwalt erhält eine Gebühr gemäß § 2 Nr. 2 RVG/Nr. 2400 VV, die regelmäßig eine 2,5-fache Gebühr bezogen auf den Streitwert ausmacht. War der Anwalt bereits im Vergabeverfahren tätig, richtet sich die Gebühr nach § 2401 VV bei einem Gebührensatz von 1,3. [/item] [item title=“Welches Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vergabekammer?“]Die Rüge ist zwar nicht an eine Form gebunden, sie kann grundsätzlich mündlich, per Fax oder per E-Mail erhoben werden. Allerdings ist aus Gründen der Beweisbarkeit unbedingt die Schriftform zu wahren. Die Rüge muss gegen den Auftraggeber (nicht dem Auftrag Ingenieurbüro) konkret den vergaberechtlichen Verstoß benennen und die Vergabestelle aufgefordert werden, diesen Verstoß zu beseitigen. Nicht erforderlich ist, dass sofort Rüge gewählt wird, auch ist nicht erforderlich, dass die konkrete Norm, die verletzt ist, benannt wird. Erforderlich ist aber, dass der Vergabeverstoß derart konkret benannt wird, dass die Vergabestelle ihren Fehler beseitigen kann. Eine Rüge ist dann ausreichend substantiiert, wenn der Bieter konkrete Tatsachen benennt, aus welcher sich der Vergaberechtsverstoß ergibt. Nicht ausreichend sind Vorwürfe ins Blaue oder bloße Kritik ohne konkrete Sachverhaltsdarstellung.[/item] [item title=“Wie schnell muss der Bieter nach Kenntnis des Vergabeverstoßes rügen?“]Die Rüge muss unverzüglich erfolgen, wobei auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen ist. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern. Wer sicher gehen will, lässt die Rüge durch einen im Vergaberecht visierten Anwalt binnen einer Frist von 4 Werktagen formulieren. Je nach Sachlage sind noch 5-6 Werktage ausreichend. Bei erkennbaren Verstößen, die in der Bekanntmachung erkennbar sind, muss die Rüge spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsaufgabe abgegeben werden.[/item] [item title=“Auf welche subjektiven Wiederschützenden Normen kann sich der Bieter im Vergabeverfahren berufen?“]Ein Bieter kann sich grundsätzlich nur bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens auf solche Normen berufen, die seinen Schutz betreffen, nicht aber auf alle anderen sonstigen Vorschriften, wie zum Beispiel sparsamer Umgang mit Steuergeldern. Anerkannt sind folgende Regelungen im Bereich der VOB/B Vergaben. Recht auf Einhaltung des Transparenzgebotes, Recht auf Beachtung des Wettbewerbsgebotes und des Gleichbehandlungsgebotes. § 97 Abs. 4 GWB Berücksichtigung mittelständiger Interesse § 97 Abs. 5 GWB Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. § 101 Abs. 5 Satz 1 Vorrang des offenen Verfahrens § 5, 5 a VOB/A Vorrang der losweisen Vergabe § 6 Abs. 3 Satz 3 VOB/A Recht auf abschließende Benennung der Eignungskriterien § 7 VOB/A Recht auf eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung § 9 Abs. 9 VOB/A Recht auf Änderung der Vergütung § 16 Abs. 6 Nr. 2 Recht auf Aufklärung unangemessener Preise § 17 Abs. 1 Satz 1 Gebot ein Vergabeverfahren nur aus Gründen des § 17 VOB/A aufzuheben § 20 VOB/A Einhaltung der Dokumentationspflicht im Bereich des VOL/A Vergaben sind folgende Bieterschützende Normen anerkannt: § 2 EG Abs. 1 S. 1 VOL/A Einhaltung der Wettbewerbsregeln § 2 EG Absatz 1 S. 2 Diskriminierungsverbot § 2 EG Abs. 2 Recht auf Beachtung der Vorschriften über die Losbildung § 3, 3 EG VOL/A Recht auf europaweite Ausschreibung[/item] [/accordion]

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