Anwendung der HOAI beim Auslandsbau
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012, 4 U 112/08
Sachverhalt:
Eine deutsche Ingenieurgesellschaft führt Planleistungen für ein anderes deutsches Unternehmen im Rahmen einer Müllverbrennungsanlage in Norwegen durch. Der Auftragnehmer hatte eine isometrische Darstellung des Rohrleitungsverlaufes zu ermitteln.
Rechtliche Würdigung:
Grundsätzlich gilt bei Architekten- und Ingenieurleistungen im Rahmen von Auslandsbauten die HOAI, wenn die Parteien gemäß § 27 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht gewählt haben. Auch wenn die Parteien in dem Ingenieurvertrag keine Rechtswahl getroffen haben, kann die Anwendung der HOAI aus anderen Gründen hergeleitet werden, so wenn die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Die Anwendung deutsches Rechtes kann auch konkludent getroffen werden, etwa wenn vereinbart ist, dass die Abrechnung der Leistungen gem. § 320 BGB erfolgen soll und die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende deutsche Umsatzsteuer maßgeblich sein soll.
Da im vorliegenden Fall auch beide Parteien ihren Sitz in Deutschland hatten, sprach nichts dafür, dass die Parteien die geltenden norwegischen Rechte vereinbaren wollten. Die Leistungen der Klägerin sind an einem Ingenieurbauwerk im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 5 HOAI a.F. zuzuordnen. Bei einer Müllverbrennungsanlage handelt es sich um eine Anlage der Abfallentsorgung, was der Objektliste zu § 54 Abs. 1 Nr. 4 lit. e HOAI a.F. zugeordnet ist. Das Rohrleitungssystem stellt Teile der Müllverbrennungsanlage bzw. deren technische Ausrüstung.