Ausnahmen vor dem Mindesthonorar der HOAI

Honorarvereinbarungen sind unwirksam, soweit diese die Mindestsätze der HOAI unterschreiten (§ 7 Abs. 1 HOAI 2009). Eine Unterschreitung der Mindestsätze ist ausnahmsweise zulässig, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein ruinöser Preiswettbewerb unter den Architekten und Ingenieuren zu vermeiden ist, ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen erscheint. Hierfür ist es erforderlich, dass sich das Vertragsverhältnis deutlich von den üblichen Verträgen dieser Art unterscheidet, etwa weil der Architekt oder Ingenieur die zu erbringende Leistung nur mit einem besonders geringen Aufwand erfordert, enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Natur zwischen den Parteien besteht oder eine Planung mehrfach verwenden kann. Vereinbaren die Parteien ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässigerweise unterschreitet, so verhält sich ein Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, zwar widersprüchlich. Sein widersprüchliches Verhalten steht der Geltendmachung der Mindestsätze nach Treu und Glauben aber nur dann entgegen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und sich in einer Weise darauf eingerichtet hat, dass ihn die Zahlung der Mindestsätze nicht zugemutet werden kann.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2023, 23 U 24/20)

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