Höhe des Architektenhonorars ohne Vergütungsvereinbarung
Haben Auftragnehmer und Auftraggeber für erbrachte Architektenleistungen keine Vergütungsvereinbarung getroffen, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Der Architekt muss sowohl den Umfang der Beauftragung als auch die erbrachten Leistungen darlegen und beweisen. Bei fehlender Honorarvereinbarung ist nach der Entscheidung des EuGH vom 04.09.2019 die übliche Vergütung geschuldet. Dies bedeutet, dass die Abrechnung nach dem HOAI Mindestsätzen einschließlich der durch die DIN 76 vorgegeben Abrechnungsgrundsätze zu erfolgen hat.
Es ist zwar nach wie vor in Rechtsprechung und Literatur umstritten, inwieweit Entscheidungen des EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik überhaupt Rechtswirkung zwischen Privatpersonen entfalten kann. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München stellen jedoch die Mindestsätze der HOAI das angemessene Honorar im Sinne von § 632 BGB dar.
(OLG München, Urteil vom 15.06.2021, 9 U 631/20 Bau)