Keine Prüfpflicht des Tragwerkplaners für Prüfbericht des Prüfingenieurs
Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt dagegen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten des geschädigten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen nur, wenn die 2. Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem äußerlichen, gleichsam zufälligen Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurde, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden. Allein ein – auch grob fahrlässiger – Sorgfaltspflichtverstoßes des hinzutretenden Dritten reicht hierfür in der Regel nicht. So besteht für den Tragwerksplaner keine Pflicht zur Prüfung des Prüfberichts und der diesem beigefügten Bewehrungspläne (OLG München vom 16.05.2023, 9 U 1801/21).