Verletzung der Hinweispflicht
Für Fehler von Architekten gilt der dreigliedrige Mangelbegriff des § 633 Abs. 2 BGB. Dies betrifft die Planung und die Überwachung. Hat sich der Architekt gegenüber dem Besteller zur Bauplanung verpflichtet, schuldet er auf der Grundlage der Bauwünsche des Auftragsgebers eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung (§ 650p BGB). Bildet die Bauüberwachung den Gegenstand des Vertrages schuldet der Architekt auch insoweit die Verwirklichung eines plangerechten und mangelfreien Werkes. Auch der bauüberwachende Architekt leistet neben dem planenden Architekt einen Beitrag zur Verwirklichung des Bauwerks oder Außenanlage. Dieser Beitrag schlägt sich im Bauwerk oder der Außenanlage nicht weniger nieder, als der des planenden Architekten. Nach höchstrichterlicher Auffassung dienen die planenden und bauleitende Tätigkeit des Architekten daher der Herbeiführung des selben Erfolgs. Der Architekt ist verpflichtet, die Mangelfreiheit des Baus zu überwachen, die Ursachen erkennbar gewordener Mängel aufzuklären und den Bauherrn entsprechend zu unterrichten. Dies gilt nicht nur hinsichtlich solcher Mängel, die ihre Ursache in eigenen Aufsichtsfehlern des Architekten haben, sondern auch im Hinblick Fehlleistungen Dritter.
Im vorliegenden Fall war das Blechdach nach Sanierung nicht vollständig wasserdicht, was darauf zu führen war, dass sowohl falsch geplant als auch falsch ausgeführt worden ist. Ein Mangel der Werkleistung liegt auch dann vor, wenn der Auftragnehmer nicht auf Bedenken hinsichtlich einer vom Besteller gewählten Ausführungsvariante hinweist, die ihm aufgrund seiner Fachkunde kommen mussten.
Auch bei einem Planungsfehler besteht grundsätzlich ein Nacherfüllungsrecht des Architekten, so lange noch nicht nach den Plänen gebaut ist (OLG Stuttgart vom 20.12.2022, 12 U 289/11).