Erhaltungsinteresse des Urhebers
Regelmäßig gehen die Interessen des Eigentümers an eine anderweitige Nutzung oder Bebauung des Gebäudes (Grundstück) den Interessen des Urheberrechts am Erhalt seines Werks vor. Für das Interesse des Werkes an seinem Werk bietet zwar, das in Artikel 5 Abs. 3 GG verbürgte Kunstfreiheit. Allerdings genießt das Eigentum die Eigentumsgarantie bzw. bei kommunalen Eigentümern den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Artikel 28 Abs. 1 GG. Aus diesem Grund ist eine umfassende Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Urhebers und dem Interesse des Eigentümers an der Umgestaltung seines Werks vorzunehmen. So kann bei der Abwägung des Erhalts und im Interesse der Umgestaltung vorgehen, solange weder Planungen für die Umgestaltung noch Planungen für die beabsichtigte Nutzung vorliegen.
Im vorliegenden Falle wollt die Gemeinde eines leicht gebogenen frei stehenden sanierungsbedürftigen Wand aus Sandsteinplatten, über die Wasser herabfiel, entfernen, obwohl noch kein neues dauerhaftes Gestaltungs- und Nutzungskonzept für den Platz vorgelegen hatte (OLG Celle vom 27.02.2024, 13 U 57/23).