Glasanbau an Moschee als Entstellung des Bauwerks

Werke der Baukunst sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Einer persönlich geistigen Schöpfung steht nicht per se entgegen, dass sich die Planung und Errichtung des Gebäudes an Vorgaben zu orientieren hat, die sich aus dem Gebrauchszweck, der Funktion, der technischen Konstruktion oder auch dem Umfeld des Gebäudes ergeben. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine eigenschöpferische Leistung, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht, das geschaffene Bauwerk als aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens heraussticht. Für die Feststellung der danach erforderlichen Eigentümlichkeit ist im Einzelfall eine Gesamtbetrachtung aller Gestaltungselemente vorzunehmen.

Urheberrecht Architekten - MoscheeDie hier in Rede stehende Fassade der Moschee zeichnet sich durch eine derartige Eigentümlichkeit und Individualität aus. Der Architekt bediente sich bei der Planung einer westlichen Formensprache, was in der konkreten Form im Vergleich zu den bis dato erbauten Moscheen in Deutschland einzigartig ist. Trotz ihres teilweise eckig, schlichten Baukörpers, teils sogar mit der Anmutung eines Bürogebäudes, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Fenster (Ausgestaltung mit Rundbögen) und weiterer Ornamentik bzw. ihrer Farbigkeit ist die Fassadengestaltung nicht von einer Schlichtheit geprägt. Trotz der schlanken Fenster erreichte der Urheber durch die Gestaltung der Fassade insgesamt eine besondere eigenschöpferische Wirkung. Die Fassade zeichnet sich insoweit nicht nur durch die westliche Formensprache, sondern auch durch ihren Vergleich zu den „durchschnittlichen“ Moscheen besonderer Schlichtheit aus.

Das nachträglich angebrachte Vordach beeinträchtigt den geistig ästhetischen Gesamteindruck des Bauwerks bzw. von dessen Fassade. Das neben dem Eingangsbereich befindliche, gut sichtbare Vordach ändert den vom Kläger geschaffenen Gesamteindruck, indem es die bewusst schlicht gehaltene Fassade durch ein zusätzliches Bauelement ergänzt, das zudem nicht den Neigungswinkel des Dachs des Eingangsbereichs aufnimmt (OLG Köln, Urteil vom 02.06.2023, 6 U 162/22).

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