Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Nutzung von Architektenplänen

Schadensersatz BauplannutzungGrundsätzlich gibt der Umstand, dass ein Architekt mit der Ausfertigung eines Vorentwurfs beauftragt worden ist oder gegen Entgelt einem Bauherren einen bereits erstellten Vorentwurf überlassen hat, diesem noch nicht das Recht, diesen Vorentwurf auch bei einer späteren Bauausführung zu verwenden. Denn ein Vorentwurf ist nur ein kleiner Teil der üblichen Architektenleistung. Allein daraus, dass der Architekt einen Vorentwurf fertigt, kann nicht geschlossen werden, er habe damit eingewilligt, dass der Bauherr das Bauwerk nach diesem Entwurf ohne seine Mitwirkung von dritter Seite ausgeführt wird.

In diesen Fällen führt die widerrechtliche Verletzung des Urheberrechts zu Schadensersatzansprüchen. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen, welches Entgelt bei einer vertraglich vereinbarten Nutzungsänderung üblicherweise berechnet wird. Insoweit kann auf die Leistungsbilder der HOAI zurückgegriffen werden (OLG Hamm vom 20.04.1999, 4 U 72/97).

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