Urheberschutz von öffentlichen Plätzen

Urheberrecht Kunst SkulpturEin öffentlicher Platz kann grundsätzlich als Werk der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen werden, soweit der die im Urheberrecht vorgesehene Individualität aufweist. Die für eine persönliche geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass sich das Bauwerk nicht nur als Ergebnis an handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt. Dies beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem ästhetischen Eindruck, den das Bauwerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit der Kunst einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt.

Hat der Stadtplaner ein besonderes Konzept geschaffen, das sich von der üblichen Gestaltung eines Platzes durch besondere Merkmale unterscheidet, z. B. durch Vorsehen einer zentralen Lichtskulptur und die Anordnung eines leuchtenden „Stadtsofas“ sowie der Lichtgestaltung. Diese – nicht allein technisch oder aus ihrem Gebrauchszweck bedingten – Merkmale reichen aus, um eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung zu bejahen. Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Einstellung oder eine andere Beeinträchtigung zu verbieten, die geeignet ist, berechtigte geistige oder persönliche Interessen an dem Werk zu gefährden. In diesem Zusammenhang sieht § 39 UrhG vor, dass sich der Inhalt eines Nutzungsrechts eines Werks ändern kann, soweit nichts anderes vereinbart ist oder Urheber seine Einwilligung nicht nach Treu und Glauben versagen kann (OLG Düsseldorf vom 11.01.2024, 20 U 36/23).

© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN