„HHole (for Mannheim)“, Vernichtung des urheberrechtlich geschützten Werks
Die Frage, ob die Vernichtung des urheberrechtlich geschützten Werks eine Beeinträchtigung des Werks im Sinne des § 14 UrhG darstellt, ist umstritten. Die Vernichtung eines Werkoriginals stellt die schärfste Form der Beeinträchtigung des § 14 UrhG dar. Diese verletzt das Interesse des Urhebers, durch sein Werk auf den kulturellen oder gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzuleben. Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigte Interessen oder persönlichem Interesse des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung seines Werks verbieten kann. Zu beachten ist allerdings, dass der potenzielle Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer eines Werks und seinem Urheber grundrechtliche Wertungen unterliegt. Handelt es sich um privates Eigentum, kann er sich auf sein Grundrecht nach Artikel 14 I berufen, wenn er etwa mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren will (§ 903 BGB), etwa es vernichten möchte. Die öffentliche Hand kann sich zwar nicht auf dem Grundrechtsschutz des Artikel 14 I GG berufen, soweit das Eigentum Gestalt und Grundlage kommunaler Betätigung ist, genießt das grundrechtlich geschützte Eigentum den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Artikel 28 I 1 GG.
Für den Urheber schützt Artikel 5 III GG die Kunstfreiheit, die nicht nur den Schaffensprozess (Werkbereich), sondern auch die für die Begegnung mit der Kunst erforderlichen Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (Wertbereich). Diesen grundrechtlichen Wertungen kann im Falle der Vernichtung eines Werks Rechnung getragen werden, wenn die Vernichtung des Werks von § 14 UrhG und damit die Tatbestandswirkung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers eine Interessenabwägung eröffnet. Bei der im Rahmen des § 14 UrhG vorzunehmenden Interessenabwägung ist aufseiten des Urhebers insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dem zu vernichtenden Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelt oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es einen Gegenstand der zweckfreien Kunst oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Aufseiten des Eigentums können etwa, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen sind, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein.
Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentums an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit zur Rücknahme gibt oder wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist, hiervon ein Vervielfältigungsstück anfertigt (BGH, Urteil vom 21.02.2019, I ZR 98/17).