Voraussetzung für Urheberrechtsschutz bei Plänen über Umbauarbeiten
Ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk bei der Umplanung als persönlich geistigem Schwerpunkt im Sinne des § 2 II UrhG vorliegt, kommt es auf die Schöpfungshöhe des Werks an.
Grundsätzlich kann für die Planungsleistung für den Innenausbau ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 I 4 UrhG vorliegen. Hierzu muss eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne dieses Gesetzes vorliegen. Allein eine großräumige Gestaltung der Innenräume selbst für sich stellt noch keine herausragende Schöpfung dar. Ein Lichtkonzept mag zwar im Einzelfall eine persönlich geistigen Schöpfung zugrunde liegen, so sind bodentiefe Fenster als solche aber heutzutage nicht mehr als ungewöhnlich anzusehen. Eine persönlich geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen grad vermittelt, dass nach Auffassung der für die Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Preise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Die ästhetische Wirkung der Gestalt kann Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit diese auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20).