Arglistiges Verschweigen von Mängeln

Der Generalunternehmer hat arglistiges Verschweigen von Mängeln durch seine Nachunternehmer wie eigenes arglistiges Verschweigen zu vertreten. Das Vorliegen umfangreicher, gravierender Mängel spricht dafür, dass die Mängel dem Unternehmer bekannt waren.

 

Ein Gewährleistungsausschluss wäre nichtig. Der Beklagte hat als Hauptunternehmer gegenüber dem Kläger das arglistige Verschweigen der Mängel durch seine Subunternehmer gemäß § 278 BGB zu vertreten wie eigenes arglistiges Verschweigen, und die von dem Beklagten beauftragten Subunternehmer wussten von den von ihnen verursachten Baumängeln. Hierfür spricht der bewiesene Umfang der gravierenden Mängel. Diese können den Subunternehmern nicht entgangen sein. Die Subunternehmer ihrerseits müssen sich das Wissen ihrer Mitarbeiter entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen.

(OLG Celle, Urteil vom 06.10.2005 – 6 U 58/05)

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