Generalunternehmer / Nachunternehmer

Die Verweisung in einem Einheitspreisvertrag zwischen dem Generalunternehmer und seinem Nachunternehmer auf Bedingungen eines Pauschalpreisvertrages zwischen dem Generalunternehmer und seinem Auftraggeber, die eine Beschränkung des Werklohns für den Fall, der nicht Inanspruchnahme der Leistung vorsieht, kann überraschend und damit gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam sein.

 

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam. Denn das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Nichtvorliegen besonderer Umstände ist nur gerechtfertigt, wenn dem Auftragnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Die gleichen Erwägungen gelten auch, soweit die Klausel auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung anzuwenden ist, die auf Initiative des Auftraggebers vorgenommen wird und demselben Ziel wie eine freie Kündigung dient. In § 649 Satz 2 BGB ist bestimmt, dass der Unternehmer in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat und sich nur anrechnen lassen muss, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages spart oder anderweitig erwirbt. Wird dieser Anspruch ausgeschlossen, entfällt der ausgewogene Ausgleich der widerstreitenden Interesse und es wird gegen den wesentlichen Grundsatz des § 649 BGB verstoßen.

Die Einbeziehung der Klausel des Generalnehmervertrages in dem Subunternehmervertrag scheitert auch an § 305 c Abs. 1 BGB. Sie ist nach den Umständen so ungewöhnlich, dass der Subunternehmer mit ihr nicht zu rechnen brauchte.

 

(BGH, Urteil vom 12.07.2007 – VII ZR 154/06)

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