Generalunternehmer oder nicht Generalunternehmer

Als Generalunternehmer wird angesehen, wer die Durchführung sämtlicher, zu einem Bauvorhaben erforderlichen Leistungen übernommen hat, die er dann selbst oder durch Subunternehmer ausführen kann. Im Verhältnis zum Besteller ist der Generalunternehmer ein Alleinunternehmer.

Entscheidend ist, dass der Generalunternehmer als umfassend beauftragter Unternehmer fungiert und die auf der Baustelle tätigen Unternehmer im eigenen Namen beauftragt. Die Tatsache, dass Leistungen anderer Unternehmer koordiniert wurden oder diese auf der Baustelle „Anweisungen erhalten hatten“, begründet im Verhältnis zum Subunternehmer und zum Bauherrn keine Generalunternehmerstellung. Bearbeiten verschiedene Firmen auf einer Baustelle verschiedene Gewerke zeitgleich oder zeitlich ineinander greifend, ist eine Abstimmung der am Bau erforderlichen Beteiligten erforderlich. Der Vollzug dieser notwendigen Abstimmung führt nicht dazu, dass hieran mitwirkende Unternehmer zum Generalunternehmer werden, die von den anderen Unternehmern gegenüber dem Bauherren geschuldeten Werkerfolg wie die eigenen zu verantworten hätten. So begründet die Formulierung im Werkvertrag, die „vertragliche Abwicklung“ zu anderen Unternehmen bzw. die Formulierung, dass diese über und mit dem Unternehmer erfolgt, keine Generalunternehmerstellung, insbesondere dann nicht, wenn der Bauherr die eigenen Gewerke direkt beauftragt. Es gilt das Prinzip der Selbständigkeit der Vertragsbeziehungen Bauherr/Generalunternehmer/Subunternehmer. Dieses Prinzip wird nur durch die sog. Durchgriffsfälligkeit gemäß § 641 Abs. 2 BGB, die Direktzahlung gemäß § 16 Abs. 6 VOB/B sowie die verbleibende deliktische Haftung des Subunternehmers gegenüber dem Bauherrn durchbrochen.

(OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2020, 13 U 2287/18)

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