Baugrundrisiko

Das Baugrundrisiko, also die Gefahr unvorhergesehener Erschwernisse aufgrund der Beschaffenheit des Baugrunds fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Auftraggebers, weil es sich um den vom Auftraggeber im Sinne der § 644 f. BGB zur Verfügung zu stellenden Stoff handelt.

 

Verwirklicht sich das Baugrundrisiko, stehen dem Unternehmer Mehrvergütungsansprüche nach § 2 Nr. 5 VOB/B gleichwohl nur zu, wenn die Erschwernisse für ihn unvorhersehbar waren, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Erschwernisse vom Auftragnehmer als Fachunternehmer aufgrund einer Inaugenscheinnahme oder eine lückenhafte Ausschreibung bereits erkennbar gewesen sind. Schließlich besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, dem Auftragnehmer das Baugrundrisiko vertraglich aufzubürden. Vorliegend ist ein Fall der grundsätzlich vom Bauherrn zu tragenden Verwirklichung des Baugrundrisikos gegeben, falls die in der Rechnung als Erschwernis geltend gemachten Hindernisse für den Auftragnehmer im Vorne herein nicht erkennbar gewesen ist.

© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN