Voraussetzung für Nutzungsuntersagung
Die Behörde konnte die Nutzungsuntersagung ermessenfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität der Nutzung stützen. In aller Regel und so auch in diesem Fall begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sei untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf dieser Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem bewusst oder unbewusst rechtswidrig handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemein erschütternden Weise bevorzugt.
(OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2007 7 E 664/07)