Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags
STÄDTEBAULICHER VERTRAG/BEBAUUNGSPLAN
Gegenstand einer vertraglichen Regelung zwischen einer Gemeinde und einem Grundstückseigentümer kann auch eine von den einschlägigen Bebauungsplänen abweichende, aufgelockerte Bebauung sein. Die Beurteilung der Angemessenheit der in einem städtebaulichen Vertrag vereinbarten Leistungen ist an den gesamten Umständen auszurichten. Dies erfordert eine einheitliche Betrachtung der Interessen aller am Vertrag Beteiligten.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift regelt, dass die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung unzulässig ist, wenn diese auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hatte. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
Das Gebot der Angemessenheit verlangt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung des Vertragspartners der Behörde nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde zu erbringenden Leistung stehen darf und dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Gegenleistung eine unzumutbare Belastung bedeutet.
… Der Senat sieht auch die Grenzen des sogenannten Kopplungsverbots gewahrt. Die in der Erschließungsvereinbarung aufgenommenen gegenseitigen Verpflichtungen stehen in einem sachlichen Zusammenhang zueinander. Unter welchen Voraussetzungen der geforderte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, lässt sich kaum abstrakt generell umschreiben oder gar festlegen. Entscheidend sind Inhalt und Begleitumstände des konkreten Vertrags¦“
(OVG Niedersachsen: Urteil vom 03.05.2006 1 LC 170/04)