Dauer einer Durchsetzungssperre eines Gesellschafters gegen die Dach-ARGE
In dem Muster-Dach-ARGE-Vertrag für Bau haben die Gesellschafter regelmäßig vereinbart, dass die prozessuale Geltendmachung der Ansprüche der Nachunternehmergesellschafter zeitweise ausgeschlossen ist. Danach haben sich die Einzellose bis zur Schlusszahlung des Auftraggebers bzw. Schlussrechnungserklärung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B verpflichtet, auf jedwede gerichtliche Geltendmachung strittiger Forderungen gegen die Dach-ARGE zu verzichten.
Eine entgegen dieser Vereinbarung erhobene Klage wäre demnach als derzeit unzulässig abzuweisen.
Dieser Verzicht gilt auch dann, wenn einer der Gesellschafter, z. B. aufgrund von Insolvenz aus der Dach-ARGE ausscheidet. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nicht allein im laufenden Verhältnis zwischen Dach-ARGE und Nachunternehmer zu sehen. Sinn und Zweck ist es, den Nachunternehmer daran zu hindern, dass dieser verfrüht Zahlungsansprüche gegen die Dach-ARGE geltend macht. Die Dach-ARGE wäre dadurch einer Zahlungsklage ausgesetzt, obwohl u. U. im Verhältnis zum Hauptauftraggeber weder Grund noch Veranlassung noch Berechtigung bestünde. An diesem Interessenkonflikt ändert auch nicht das Ausscheiden eines NU-Gesellschafters aus der Dach-ARGE. Zwar enthält der Dach-ARGE-Vertrag nur einen befristeten Verzicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Dach-ARGE gegenüber dem Einzellos es endgültig ablehnt, die streit befangene Forderung gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen oder dem Einzellos rechtlich eine selbständige außergerichtlich oder gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeiten für eigene strittige Forderungen gegen den Auftraggeber einzuräumen.
(OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2019 – 12 U 101/18)