Mahnbescheid für Mängelbeseitigungskosten
Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt eine Mahnbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung nur dann zu, wenn objektiv erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen den Antragsgegner erhoben werden.
„Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur, wenn dieser Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. ER muss in der Weise bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen rechtskraftfähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. €¦
Die verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahnbescheids kann möglicherweise deshalb nicht eingetreten sein, weil die mit dem Mahnbescheid verfolgten Ansprüche nicht ausreichend individualisiert sind, weil die Mängel nicht bezeichnet sind. Die Unterbrechungswirkung einer Klage bzw. Mahnbescheids bezieht sich immer nur auf die Gewährleistungsansprüche wegen des geltend gemachten bestimmten Mangels, nicht auch auf Gewährleistungsansprüche anderer Mängel. Es ist deshalb notwendig, dass sich aus einem Mahnbescheid entnehmen lässt, wegen welcher Mängel ein Anspruch geltend gemacht wird. Werden mehrere Mängel geltend gemacht, muss dies deutlich werden, in welcher Höhe die Ansprüche wegen der einzelnen Mängel jeweils erhoben werden.“
(BGH, Urteil vom 12.04.2007 €“ VII ZR 236/05)