Fertighaus Formaldehyd
Wirbt ein Fertighaushersteller in seinem Prospekt nur umweltfreundliche Materialien zu verwenden, liegt hierin keine zugesicherte Eigenschaft. Formaldehyd in der Raumluft eines Fertighauses, das von Baumaterialien an die Raumluft abgegeben wird, aber zu keiner höheren Konzentration als 0,1 ppm führt, stellt keinen Mangel im Sinne der werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften dar.
Für die Frage, ob die verwendeten Materialien hinsichtlich der Formaldehyd/Ausgasung der anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ist auf das zurzeit der Abnahme des Fertighaus geltende GefstoffVO maßgeblich. Nach deren § 9 Abs. 3 dürfen beschichtete oder unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten), nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Werkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ppm überschreitet. Diese Regelung ist auch in der derzeit gültigen Chemieverbotsverordnung in der Fassung vom 22.12.1998 enthalten. Formaldehydausgasungen aus Baumaterialien eines Wohnhauses stellen keinen Mangel dar, wenn sie zu keinen höheren Konzentrationen als 0,1 ppm in der Raumluft führen.
(OLG Bamberg, Urteil vom 06.10.1999, 3 U 66/97)