Fälligkeitsvoraussetzungen des Nachunternehmerwerklohns in Abhängigkeit von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Haben die Parteien in einem Werkvertrag vereinbart, dass die Fälligkeit des Werklohnes von der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse und der Berufsgenossenschaft abhängen soll, so ist der Auftraggeber nur nach Vorlage der fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung Zug-um-Zug zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Der Generalunternehmer kann sich so von den von Gesetzes wegen bestehenden Risiken (z.B. § 8e Abs. 3 a SGB IV) schützen.

Allerdings ist das AGB-rechtliche Transparenzgebot dann verletzt, wenn in einem Nachunternehmerprotokoll bzw. Nachunternehmerbedingen über zwei Druckseiten in 15 Absätze gegliederte Auflistung über vorzulegende Bescheinigungen aufgeführt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Zurückbleiben hinter dieser Vorlagepflicht dazu führt, dass der Werklohn in voller Höhe nicht fällig wird.

(OLG Köln, Urteil vom 04.09.2019, 16 U 48/19)

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