Nachunternehmer verursacht Arbeitsunfall des Mitarbeiters des Generalunternehmers

Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kann die Berufsgenossenschaft keine Ansprüche aus übergangenem Recht gegen den Verursacher eines Arbeitsunfalles geltend machen, sofern der Nachunternehmer einen Arbeitnehmer des Generalunternehmers aufgrund Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften (hier Gerüste ohne Fangnetze, Verstoß gegen § 8 BGV C 22 Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten) verletzt. Das Haftungsprivileg steht dem entgegen. Ebenso ein Rückgriffsanspruch gemäß § 110 Abs. 1, 111 Satz 1 SGB VII. Ein solcher Rückgriff wäre nur dann möglich, wenn das Unternehmen (bzw. dessen vertretungsberechtigtes Organ) den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dann besteht ein Ersatzanspruch gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Ersatz der infolge des Arbeitsunfalles erbrachten Aufwendungen gemäß § 618 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB. Bei der Beurteilung, ob grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, genügt es, wenn die den Arbeitsunfall verursachende Handlung oder Unterlassung in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich fällt. Entscheidend ist, ob ein eventuelles Verschulden des Bauleiters, des Nachunternehmers diesem zugerechnet werden kann.

(BGH, Urteil vom 09.12.2021, VII ZR 170/19)

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