Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

Für die Klage bestimmt sich nach § 269 Abs. 3 S. 3 die Kostentragungspflicht der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessens, wenn der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit wegfällt und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Im selbständigen Beweisverfahren ergehen grundsätzlich keine Kostenscheidungen. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, über die in der Regel in diesem Verfahren entschieden wird. Soweit eine Kostenentscheidung in einem selbständigen Beweisverfahren von der Prozessordnung überhaupt vorgesehen ist, erfolgte dies gegen den Antragsteller (§ 494a Abs. 2 ZPO). Kommt es nicht zu einem Hauptsacheverfahren, weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptsacheverfahrens absieht, soll der Antragsgegner durch § 494a ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt. Eine Kostenentscheidung kann im selbständigen Beweisverfahren aber ausnahmsweise ergehen, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurücknimmt und kein Hauptsacheverfahren anhängig ist, dessen Parteien und Streitgegenstand mit denjenigen des selbständigen Beweisverfahrens identisch ist. In diesem Fall hat der Antragsteller entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen ist im selbständigen Beweisverfahren nicht möglich.

(BGH, Beschluss vom 20.10.2020, VI ZR 28/20)

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