Vorrang der Schiedsgutachterabrede von § 18 Abs. 4 VOB/B

Haben die Parteien in einem Bauvertrag eine Schiedsgutachtervereinbarung gemäß § 18 Abs. 4 VOB/B vereinbart, ist die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil kein rechtliches Interesse des Antragstellers an Feststellungen besteht.

Nach § 18 Abs. 4 VOB/B können bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaften von Stoffen oder Bauteilen, für die ein allgemein gültiges Prüfverfahren besteht, jede der Parteien die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfstelle vornehmen lassen, deren Feststellungen verbindlich sind. § 18 Abs. 4 VOB/B stellt, soweit seine gegenständlichen Anwendungsbereiche reicht, eine Schiedsgutachtenabrede dar, welche durch die Einbeziehung der VOB/B Bestandteil des Bauvertrages wird. Sofern eine Schiedsgutachtenabrede nach § 18 Abs. 4 VOB/B besteht, steht dem eine vorrangige oder parallele Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, soweit dies auf § 485 Abs. 2 ZPO gestützt wird, grundsätzlich entgegen. Soweit sich das Beweisthema des beabsichtigten Beweisverfahrens mit dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 VOB/B deckt, ist die Schiedsgutachtenabrede vorrangig. Durch das schiedsgutachterliche Verfahren nach § 18 Abs. 4 treten auch die verjährungshemmenden Wirkungen ein, da es sich um ein „vereinbartes Begutachtungsverfahren“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB handelt.

(BGH, Beschluss vom 26.01.2022, VII ZB 19/21)

© 2024 | WHS – FACHANWÄLTE FÜR BAURECHT UND ARCHITEKTENRECHT - FRANKFURT AM MAIN