Anspruch auf Eigentumsübertragung trotz teilweise offenem Restkaufpreis

Liegen bei einem Bauträgervertrag Restmängel vor, die den Erwerber berechtigen, ein Einbehalt vom Restkaufpreis vorzunehmen, so ist der Bauträger nach dem Bauträgerrecht dennoch verpflichtet das Eigentum an der Kaufsache zu übertragen, obwohl der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Dies ergibt sich aus § 320 Abs. 2 BGB, wonach die Gegenleistung (Eigentumsübertragung) insoweit nicht verweigert werden kann, als die Verweigerung nach den Umständen insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ob eine Geringfügigkeit im Sinne des Bauträgerrechts vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob die Restkaufpreisforderung gering ist und eine Verweigerung des endgültigen Eigentumsübergangs treuwidrig ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass mögliche Gegenansprüche der Erwerber im Raum stehen wie Zinsschäden aufgrund verspäteter Fertigstellung, die den Restkaufpreis reduzieren. So kann durchaus ein 8%iger Restkaufpreis noch unter die Geringfügigkeit im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB fallen.

(OLG München, 13.08.2020, 27 U 2011/20Bau)

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