Sonderwunsch des Erwerbers
Der Bauträger ist verpflichtet, Leistungen zu koordinieren, die der Erwerber unter Umgehung des Bauträgers als Sonderwunsch bei den am Bau beteiligten Handwerkern in Auftrag gibt.
Wenn der Erwerber mit Zustimmung des Bauträgers Sonderwünsche direkt an die ausführenden Handwerker beauftragt (sogenannter selbständiger Sonderwunschvertrag) kann der vom Bauträger geschuldete Leistungsumfang hiervon nicht vollständig unberührt bleiben. Aufgrund der betreuenden Funktion des Bauträgers in seiner Sachwalterstellung für den Erwerber wird vielmehr in der Rechtsprechung befürwortet, ihm auch in dieser vertraglichen Konstellation eine Koordinierungsverpflichtung aufzuerlegen. Sie soll insbesondere darin bestehen, zu überprüfen, ob sich der der Sonderwunsch in das Gesamtkonzept der übrigen Bauleistung störungsfrei einfügen lässt und ggf. planerische Anweisungen zu geben; die Nichterfüllung dieser Koordinierungspflichten soll zur Bejahung eines Sachmangels führen. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss des Bauträgers für den Sonderwunsch als solchen soll insoweit nicht eingreifen.
Um eine solche Schnittstelle zwischen dem Grundgewerk Radiatorenheizungen und dem Sonderwunsch Fußbodenheizung handelt es sich um ein Problem des störungsfreien Zusammenwirkens beider Komponenten. Die unterbliebene (Um-)Planung und damit die mangelhafte Erfüllung der Koordinationspflicht zwischen eigenem Gewerk und Sonderwunsch des Erwerbers. Hierbei hat sich der Bauträger nicht nur sein eigenes Verschulden, sondern auch das Versäumnis der von ihm beauftragten Fachplaner zurechnen zu lassen (OLG Celle, Urteil vom 19.06.2006, 21 U 44/06).