Vorbehalt der Materialänderung

Die Klausel im Bauträgernachtrag, wonach sich der Bauträger vorbehält, dass Änderungen der Bauausführung der Material- bzw. Baustoffwahl, soweit sie gleichwertig sind, vorbehalten bleiben, ist unwirksam. Ein Änderungsvorbehalt im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedinungen enthalten ist, ist unwirksam. Danach ist eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt eine unwirksame Vereinbarung vor, wenn sich der Verwender der Klausel vorbehält, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Die Klausel lässt nicht erkennen, dass der Bauträger zu einer Änderung der Bauausführung nur dann berechtigt ist, wenn triftige Gründe vorliegen. Nach ihrem Wortlaut besteht die Änderungsbefugnis ohne Einschränkung, sieht man davon ab, dass die ersetzende Leistung gleichwertig sein muss. Im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von allgemeinen Geschäftsbeziehungen ist es unverzichtbar, dass die Klausel die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt und ihre Voraussetzungen und Folgen erkennbar, die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt.

(BGH, Urteil vom 23.06.2005, VII ZR 200/04)

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