Bei Kündigung wegen Insolvenz keine Aufrechnung aus anderen Vertragsverhältnissen

Anwalt für Immobilienrecht in Frankfurt am MainEine Kündigung des Bauvertrages hat dann die Benachteiligung der anderen Insolvenzgläubiger zur Folge, da diese zur Möglichkeit der Aufrechnung führt. Führt eine vom Besteller erklärte fristlose Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund (Insolvenz) dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf den Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungsklage gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligend und daher unzulässig. Die Kündigung ist unabhängig von der Aufrechenbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage allerdings wirksam.

Der Auftraggeber hatte mit dem Auftragnehmer zwei unabhängige Bauverträge abgeschlossen. Als der Auftragnehmer den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellt, kündigte der Auftraggeber beide Bauverträge. Der Insolvenzverwalter fordert vom Auftraggeber aus dem ersten Vertrag 173.000 Euro. Dieser rechnet mit einer Schadensersatzforderung aus dem zweiten Werkvertrag auf. Infolge der Unwirksamkeit der Aufrechnung muss der Auftraggeber die Forderung aus dem ersten Vertrag bezahlen und kann lediglich seine Forderung aus dem zweiten Werkvertrag zur Insolvenztabelle anmelden (§ 96, Abs. 1 Nr. 3 InsO, §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1, 134 BGB, § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B)

(BGH vom 19.10.2023, IX ZR 249/22)

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